Die Statuten von
Round Table Schweiz
Art. 1
Unter dem Namen «Round Table Switzerland» (Tafelrunde Schweiz, Table Ronde Suisse, Tavola Rotonda Svizzera) besteht eine Vereinigung, die im folgenden mit RTS abgekürzt wird.
Sie unterstellt sich ausdrücklich den Statuten und Reglementen der Round Table International (RTI) und des World Council of Service Clubs (WOCO).
Ihre Mitglieder schliessen sich in lokalen Tafeln zusammen, welche in der Reihenfolge ihrer Gründung nummeriert werden. Der Sitz des Vereins entspricht dem Wohnort des Präsidenten.
Ihr Wahlspruch lautet: «Adopt, Adapt, Improve».
Ihr Signet steht über dem Anfang der vorliegenden Statuten.
Art. 2
Die RTS setzt sich zum Ziel:
- junge Männer verschiedener Berufsgattungen einander näher zu bringen
- das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Allgemeinheit sowie die berufliche Ethik zu fördern
- der Allgemeinheit durch soziale Werke zu dienen
- die Freundschaft und das Verständnis zwischen Angehörigen verschiedener Nationen zu fördern
Diese Ziele werden durch Versammlungen, Vorträge, Diskussionen und andere geeignete Tätigkeiten erreicht. In politischer und konfessioneller Hinsicht bleibt die RTS neutral.
Art. 3
Um Aktivmitglied zu werden, muss man:
- männlichen Geschlechts sein
- weniger als 40 Jahre sein
- eine verantwortungsvolle, berufliche Tätigkeit im privaten oder öffentlichen Leben oder auf kulturellem Gebiet ausüben
- als Aktivmitglied ohne Veto von einer lokalen Tafel aufgenommen worden sein (ein Veto ist dem betreffenden Lokalpräsidenten schriftlich zu begründen)
- von keiner andern Tafel ausgeschlossen worden sein.
Art. 4
Jedes Beitrittsgesuch wird den andern Tafeln derselben Stadt zur Stellungnahme unterbreitet. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist dem Bureau des Comité National zur Kenntnis zu bringen.
Art. 5
Die Aktivmitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Vereinsjahres, in welchem ein Mitglied sein 40. Altersjahr vollendet.
Nur der amtierende Past-Präsident kann die Aktivmitgliedschaft bis zum Ende des Vereinsjahres behalten, in welchem er sein 41. Altersjahr vollendet.
Die RTS begrüsst die Bildung von «41-Clubs»
Art. 6
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss aller Tafelmitglie-der erfolgen. Die Begründung des Ausschlusses ist dem Betreffenden zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist den andern Schweizer Tafeln sowie dem Bureau des Comité National mitzuteilen.
Art. 7
Die Gründung einer neuen Tafel erfolgt unter der Patenschaft zweier bestehender Tafeln (Pate und Co-Pate), wovon mindestens eine eine Schweizer Tafel ist.
Ihre Statuten sind vorgängig durch das Comité National zu genehmigen.
Eine neue Tafel kann nur mit dem Einverständnis von Dreivierteln der Mitglieder aller in der Stadt bereits bestehenden Tafeln gegründet werden.
Art. 8
Die Aktivmitgliederzahl der lokalen Tafeln ist auf 40 beschränkt.
Innerhalb einer lokalen Tafel sollen nicht mehr als 2 Mitglieder derselben Berufsgat-tung angehören. Durch entsprechende Auswahl der Mitglieder ist eine möglichst weite berufliche Vielfältigkeit anzustreben.
Art. 9
Die Mitglieder einer Tafel treffen sich mindestens zweimal monatlich an fest bestimmten Daten, ausgenommen während allgemeiner Ferienperioden.
Grundsätzlich ist einmal monatlich ein Vortrag eines Mitgliedes oder eines eingeladenen Gastes zu organisieren.
Ein Mitglied, dass ohne stichhaltige Begründung nicht regelmässig an den Veranstaltungen seiner Tafel teilnimmt, kann ausgeschlossen werden.
Art. 10
Jede lokale Tafel überweist der RTS einen festen Jahresbeitrag, dessen Höhe pro Mitglied durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt wird.
Art. 11
Die Organe der RTS sind:
- die Generalversammlung
- das Comité National und sein Bureau
Art. 12
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der RTS.
Sie setzt sich aus allen Aktivmitgliedern der schweizerischen Tafelrunden zusammen.
Sie vereinigt sich einmal jährlich, jeweils im ersten Kalenderhalbjahr, zur ordentlichen Generalversammlung.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch das Comité National jederzeit einberufen werden.
Art. 13
Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:
- Wahl des Nationalpräsidenten sowie der übrigen Mitglieder des Bureau des Co-mité National
- Bestimmung der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festlegung der Jahresbeiträge auf nationaler Ebene
- Statutenrevision
- Ausschluss einer lokalen Tafel
- Auflösung der RTS
- Beschlussfassung über Vorschläge des Comité National, lokaler Tafeln oder einzelner Aktivmitglieder
Um rechtsgültig zur Abstimmung zu gelangen, müssen die Traktanden sowie Anträge, die unter Ziffer a, e, f, g und h obengenannt fallen, mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Bureau des Comité National eingereicht werden. Letzteres leitet sie, zusammen mit der Traktandenliste, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung an die lokalen Tafeln weiter.
Art. 14
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst. Jede Tafel hat Anrecht auf maximal 5 Stimmen.
Eine Mehrheit von Dreivierteln aller anwesenden Aktivmitglieder ist erforderlich für:
- Statutenänderungen
- Ausschluss einer lokalen Tafel
- Auflösung der RTS
Art. 15
Das Comité National ist das geschäftsführende Organ der RTS.
Es setzt sich zusammen aus:
- Präsidenten der lokalen Tafeln oder deren Stellvertretern sowie
- seinem Bureau
Das Comité National tritt auf Einladung des Bureau zusammen.
Es kann jederzeit durch 3 seiner Mitglieder einberufen werden.
Art. 16
Die Kompetenzen des Comité National sind:
- die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- die Führung der RTS auf nationaler Ebene
- die Vertretung der RTS auf schweizerischer und internationaler Ebene
- die Zuwendung einer Unterstützung an jede Tafel, die einen offiziellen Anlass im Rahmen der internationalen Tafeln durchführt, oder die veranlasst wird, mehr als einmal in einem Jahr eine Gruppe von Tablern zu empfangen.
Das Comité National delegiert einen Teil seiner Kompetenzen an sein Bureau, welches auch die laufenden Geschäfte erledigt und seinerseits dem Comité National Rechenschaft ablegt.
Art. 17
Das Comité National fasst seine Entschlüsse durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
Art. 18
Das Büro des Comité National setzt sich wie folgt zusammen:
- Nationalpräsident
- Sekretär
- PRO (Public relations officer)
- Kassier
- Vize-Präsident / Extension Officer (EO)
- Past-Präsident / International Relation Officer (IRO)
Die Generalversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme in das Büro wählen, wie z.B.:
- Shopkeeper
- Special EO Deutschschweiz
- Special EO Französische Schweiz
- Zonen-Präsident
- Internet Officer
Der Vize-Präsident, der wenn möglich aus einer anderen Sprachregion als derjenigen des Präsidenten stammen sollte, übernimmt gleichzeitig die Aufgabe des EO und hält sich für die Nachfolge des Nationalpräsidenten bereit.
Der abtretende Präsident bleibt als Past-Präsident für ein weiteres Jahr Mitglied des Büros und übernimmt automatisch die Aufgabe des IRO.
Im übrigen gibt sich das Büro ein Geschäftsreglement, das die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Chargen regelt.
Die Amtsdauer sämtlicher Chargen, auch diejenige der Büromitgleider mit beratender Stimme, beträgt ein Jahr. Mit Ausnahme von Präsident, Past-Präsident und Vizepräsident sind alle Amtsinhaber wiederwählbar.
Kann eine Charge von Abs. 1 an der ordentlichen Generalversammlung nicht besetzt werden, so verlängert sich die Amtsdauer sämtlicher stimmberechtigter Büromitglieder bis zur nächsten ausserordentlichen Generalversammlung, die für Neuwahlen innert sechs Monaten einberufen werden muss. Die ordentliche Generalversammlung kann aber von dieser Regel abweichen, wenn sie trotz nicht besetzter Chargen ein neues Büro wählt und die Kompetenz zur Wahl der fehlenden Chargenträger an das Comité National delegiert.
Art. 19
Die RTS wird bei den internationalen Organisationen durch ihren National-Präsidenten und/oder ihren IRO vertreten.
Art. 20
Im Falle der Auflösung einer lokalen Tafel verfällt ein anfälliges Vermögen der RTS.
Im Falle der Auflösung der RTS wird deren anfälliges Vermögen auf RTl und WOCO verteilt. Die Verwendung der Gelder hat ausschliesslich sozialen Zwecken zu dienen.
Art. 21
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB vorbehalten.
Generalversammlung in Interlaken, 20.05.1995
Änderung vom 26.4.2003 an der Generalversammlung in La Chaux-de-Fonds.
Änderung vom 07.5.2011 an der Generalversammlung in Lausanne